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   VG Berlin, 27.09.2023 - 38 K 678.21 V   

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VG Berlin, 27.09.2023 - 38 K 678.21 V (https://dejure.org/2023,38062)
VG Berlin, Entscheidung vom 27.09.2023 - 38 K 678.21 V (https://dejure.org/2023,38062)
VG Berlin, Entscheidung vom 27. September 2023 - 38 K 678.21 V (https://dejure.org/2023,38062)
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Volltextveröffentlichung

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 22 S 1 AufenthG, § 36 Abs 2 AufenthG, § 36a Abs 1 S 1 Alt 1 AufenthG, § 36a Abs 3 Nr 1 AufenthG, § 107 Abs 1 FamFG
    Visumserteilung zum Familiennachzug: Feststellung des Bestehens einer Ehe durch ein syrisches Scharia-Gericht; Voraussetzungen für die Annahme eines Ausnahmefalls vom Regelausschlussgrund bei einer Nachfluchtehe

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerwG, 17.12.2020 - 1 C 30.19

    Nachzug zu einem subsidiär Schutzberechtigten bei Eheschließung nach Verlassen

    Auszug aus VG Berlin, 27.09.2023 - 38 K 678.21
    30/19, BVerwGE 171, 103) ist auf Fälle von Nachfluchtehen nicht ohne.

    An dieser Einschränkung bestehen weder verfassungs- noch unionsrechtliche oder sonstige Bedenken (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, BVerwGE 171, 103 [110ff.], Rn. 20 bis 32; sowie Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45.20 -, NVwZ-RR 2021, 777 [778] Rn. 15 ff.; aus der Rechtsprechung der Kammer: VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2019 - VG 38 K 374.19 V -, juris Rn. 20 ff.).

    Das negative Tatbestandsmerkmal, dass die Ehe "nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde" (Privilegierung der Vorfluchtehen), ist immer dann erfüllt, wenn die Ehe erst nach dem fluchtbedingten Verlassen des Herkunftslandes geschlossen worden ist (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, BVerwGE 171, 103, [108] Rn. 13 bis 19; aus der Rechtsprechung der Kammer: VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2019 - VG 38 K 374.19 V -, Asylmagazin 2020, 283, juris Rn. 18ff.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Falle von Transitehen entschieden, dass und unter welchen Voraussetzungen ein Ausnahmefall von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG angenommen werden kann (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30/19 -, BVerwGE 171, 103 [121] Rn. 36).

    Im Einzelnen führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Dezember 2020 (- BVerwG 1 C 30/19 -, BVerwGE 171, 103 [121] Rn. 36) wie folgt aus:.

    Dieser im Ansatz legitime Grund ermöglicht es dem Gesetzgeber, den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten so zu bemessen, dass deren Integration gelingen kann und die Aufnahmesysteme der staatlichen Institutionen deren Aufnahme und Integration bewältigen können, und in der Konsequenz auch bestimmten Familienangehörigen den Nachzug zu verwehren (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, BVerwGE 171, 103 [112] Rn. 23).

    Der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ist in § 36a AufenthG auch in Bezug auf § 36 Abs. 2 AufenthG grundsätzlich abschließend geregelt (BT-Drs. 19/2438 S. 20; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, BVerwGE 171, 103 [127] Rn. 50).

    § 36a Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 22 AufenthG kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Nachzugs nach § 36a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AufenthG erfüllt sind, aber trotz Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen kein Visum erteilt werden kann, insbesondere weil die Erteilung an der Überschreitung des Kontingents des § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG scheitern könnte (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, BVerwGE 171, 103 [125] Rn. 48).

  • BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 45.20

    Zu den Anforderungen an eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs.

    Auszug aus VG Berlin, 27.09.2023 - 38 K 678.21
    An dieser Einschränkung bestehen weder verfassungs- noch unionsrechtliche oder sonstige Bedenken (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, BVerwGE 171, 103 [110ff.], Rn. 20 bis 32; sowie Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45.20 -, NVwZ-RR 2021, 777 [778] Rn. 15 ff.; aus der Rechtsprechung der Kammer: VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2019 - VG 38 K 374.19 V -, juris Rn. 20 ff.).

    Bei Entscheidungen über den Nachzug bei einer Nachfluchtehe (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45/20 -, NVwZ-RR 2021, 777; und Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 50/20 -, unveröffentlicht) musste das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die in der vorgenannten Entscheidung für Transitehen etablierten Fristen ebenfalls gelten, im Ergebnis mangels Entscheidungserheblichkeit nicht beantworten.

    In diesen Fällen wäre ein Ehegattennachzug grundsätzlich vollständig und dauerhaft ausgeschlossen; ein absoluter Ausschluss des Ehegattennachzuges wäre jedoch verfassungswidrig (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45.20 - NVwZ-RR 2021, 777 [779] Rn. 20 mit Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 -, BVerfGE 76, 1).

    Der Grund hierfür liegt in einem nicht zu unterschätzenden qualitativen Unterschied im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit der Ehe, die bei Nachfluchtehen als besonders gering anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45/20 -, NVwZ-RR 2021, 777 [782] Rn. 34).

    Dass auf den Zeitpunkt der Eheschließung, nicht aber auf denjenigen eines Visumsantrages abzustellen ist, entspricht auch der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes (siehe etwa BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45/20 -, NVwZ-RR 2021, 777 [782] Rn. 35: "Mit Blick darauf, dass die Ehe erst im August 2017 geschlossen wurde, ist die vorstehend bezeichnete Wartezeit von mindestens vier Jahren aber noch nicht erfüllt [gewesen]".).

    Zu berücksichtigen sei überdies, ob das Familienleben zu einer Zeit begründet wurde, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass die Aufnahme wegen des Aufenthaltsstatus des Stammberechtigten von Beginn an unsicher war (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45/20 -, NVwZ-RR 2021, 777 [778] Rn. 18 m. w. N.; jüngst EGMR, Entscheidung vom 5. September 2023 - 31434/21 [Sharifi v. Denmark] -, abrufbar unter https://laweuro.com/?p=21042, Rn. 31).

  • VG Cottbus, 26.10.2021 - 3 M 11/21
    Auszug aus VG Berlin, 27.09.2023 - 38 K 678.21
    Enthält die Urkunde des Gerichts darüber hinaus weitere Angaben, zum Beispiel zum Datum der Eheschließung, handelt es sich insoweit (lediglich) um eine öffentliche Urkunde, für die die Beweisregeln des § 98 VwGO i. V. m. §§ 415, 417 und 418 der Zivilprozessordnung - ZPO - gelten (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2021 - OVG 3 M 11/21 -, S. 3 m. w. N.).

    Die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde nach § 98 VwGO i. V. m. § 418 Abs. 1 ZPO reicht folglich nur so weit, wie die Angaben der zur Beurkundung befugten Person auf eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen beruhen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2023 - OVG 3 M 64/22 -, S. 3 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2012 - OVG 2 N 16.11 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2021 - OVG 3 M 11/21 -, S. 3 für eine Heiratsurkunde aufgrund eines Anerkennungsbeschlusses eines syrischen Scharia-Gerichts; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 18 B 1183/20 -, Rn. 33 ff., juris.; Krafka in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 47. Edition, Stand: 1. Dezember 2022, ZPO § 418 Rn. 5).

    Angesichts dessen ist das in der Entscheidung angegebene Datum nicht bindend, und im Wege der freien Beweiswürdigung festzustellen, wann die Ehe geschlossen wurde (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Februar 2021 - OVG 3 M 11/21 -, S. 3; sowie vom 6. Juni 2023 - OVG 3 M 64/22 -, S. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 18 B 1183/20 -, Rn. 33 ff., juris).

    Solche Urkunden können - wie oben dargestellt - gemäß § 418 Abs. 1 und 3 ZPO nur dann den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen bekunden, wenn diese von der Behörde oder der Urkundsperson selbst wahrgenommen wurden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 6. Juni 2023 - OVG 3 M 64/22 -, S. 3 f.; sowie vom 30. April 2012 - OVG 2 N 16.11 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2021 - OVG 3 M 11/21 -, S. 3 für eine Heiratsurkunde aufgrund eines Anerkennungsbeschlusses eines syrischen Scharia-Gerichts).

    Ist der Zeitpunkt einer Eheschließung - wie vorliegend - nicht durch Urkunden belegt, ist anhand aller Umstände des Einzelfalles nach freier Beweiswürdigung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO, § 286 ZPO) zu entscheiden, ob und ggfs. wann im Fall einer behaupteten Eheschließung diese tatsächlich erfolgt und/oder wirksam geschlossen worden ist (siehe VG Berlin, Urteil vom 20. August 2020 - VG 23 K 754.18 V -, S. 7 m. w. N.; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2021 - OVG 3 M 11/21 -, S. 3 f.; BGH, Beschluss vom 5. Juli 2023 - XII ZB 155/20 -, FamRZ 2023, 1618 [1621] Rn. 37).

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus VG Berlin, 27.09.2023 - 38 K 678.21
    Diese gewähren zwar ihrerseits keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt (zu Art. 6 GG siehe etwa BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 -, BVerfGE 76, 1; zu Art. 8 EMRK siehe etwa EuGH, Urteil vom 27. Juni 2006 - C-540/03 -, juris Rn. 53), allerdings verpflichten die darin enthaltenen wertentscheidenden Grundsatznormen die staatlichen Behörden, bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen die familiären Bindungen des Ausländers in einer Weise zu berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz dem Schutz von Ehe und Familie erkennbar beimisst.

    Ist den Ehegatten eine (Wieder-) Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in dem Aufenthaltsstaat des Nachzugswilligen möglich und zumutbar, so übersteigen Wartezeiten von fünf Jahren bis zu einem Nachzug in das Bundesgebiet vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles noch nicht das verfassungsrechtlich hinzunehmende Höchstmaß (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 - BVerfGE 76, 1 ); sind die Ehegatten indes Eltern eines Kleinkindes, so kann dessen Wohl es bereits nach Ablauf einer Trennungszeit von drei Jahren gebieten, einen Ausnahmefall anzunehmen, mit der Folge, dass der Weg frei wird für eine ermessensgerechte Priorisierungs- und Auswahlentscheidung in dem nach § 36a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorgegebenen Rahmen.

    In diesen Fällen wäre ein Ehegattennachzug grundsätzlich vollständig und dauerhaft ausgeschlossen; ein absoluter Ausschluss des Ehegattennachzuges wäre jedoch verfassungswidrig (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45.20 - NVwZ-RR 2021, 777 [779] Rn. 20 mit Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 -, BVerfGE 76, 1).

  • VG Berlin, 27.03.2023 - 8 K 119.22
    Auszug aus VG Berlin, 27.09.2023 - 38 K 678.21
    2023, 8 K 119/22 V, BeckRS 2023, 13663 Rn. 39 ff.; und VG Berlin, 25. Juli 2023,.

    (1) Dem nach diesen Ausführungen in der Konstellation der Nachfluchtehen stärkeren Gewicht des staatlichen Interesses an der Verhinderung einer Überforderung der Aufnahme- und Integrationssysteme von Staat und Gesellschaft ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht für die Fälle von Transitehen etablierten (Regel-) Fristen, ab deren Ablauf ein Ausnahmefall angenommen werden kann, nicht ohne zeitlichen Aufschlag anzuwenden sind (a. A. VG Berlin, Urteil vom 27. März 2023 - VG 8 K 119/22 V -, BeckRS 2023, 13363 Rn. 39 ff.).

    (2) Darüber hinausgehend ist in Übereinstimmung mit der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin aufgrund der oben dargestellten zumeist bestehenden Unterschiede zwischen Transit- und Nachfluchtehen für die Annahme eines Ausnahmefalles von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG zu fordern, dass regelmäßig der Lebensunterhalt gesichert ist, hinreichender Wohnraum zur Verfügung steht und der den Nachzug begehrende Ehegatte sich zumindest auf einfache Weise in deutscher Sprache verständigen kann bzw. ein Ausnahmefall vom dem Spracherfordernis vorliegt (siehe auch VG Berlin, Urteile vom 27. März 2023 - VG 8 K 119/22 V - BeckRS 2023, 13663 Rn. 39 ff.; und vom 25. Juli 2023 - VG 8 K 311/22 V -, juris Rn. 38, 41 ff.), wobei die Voraussetzungen allesamt kumulativ vorliegen müssen.

  • VG Berlin, 25.07.2023 - 8 K 311.22
    Auszug aus VG Berlin, 27.09.2023 - 38 K 678.21
    8 K 311/22 V, juris Rn. 38).

    (2) Darüber hinausgehend ist in Übereinstimmung mit der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin aufgrund der oben dargestellten zumeist bestehenden Unterschiede zwischen Transit- und Nachfluchtehen für die Annahme eines Ausnahmefalles von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG zu fordern, dass regelmäßig der Lebensunterhalt gesichert ist, hinreichender Wohnraum zur Verfügung steht und der den Nachzug begehrende Ehegatte sich zumindest auf einfache Weise in deutscher Sprache verständigen kann bzw. ein Ausnahmefall vom dem Spracherfordernis vorliegt (siehe auch VG Berlin, Urteile vom 27. März 2023 - VG 8 K 119/22 V - BeckRS 2023, 13663 Rn. 39 ff.; und vom 25. Juli 2023 - VG 8 K 311/22 V -, juris Rn. 38, 41 ff.), wobei die Voraussetzungen allesamt kumulativ vorliegen müssen.

    Diesen beiden Faktoren misst der Gesetzgeber erhebliche Bedeutung zu, indem er sie vorbehaltlich von Privilegierungen für Inhaber humanitärer Aufenthaltstitel und Ausnahmefälle zu Voraussetzungen für den Familiennachzug bestimmt (zum Ganzen siehe VG Berlin, Urteil vom 25. Juli 2023 - VG 8 K 311/22 V -, juris Rn. 42 ff.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.09.2022 - 3 M 64/22

    Aufforderung zum Rückruf wiederverwendbarer Kunststoffeiswürfel wegen

    Auszug aus VG Berlin, 27.09.2023 - 38 K 678.21
    Die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde nach § 98 VwGO i. V. m. § 418 Abs. 1 ZPO reicht folglich nur so weit, wie die Angaben der zur Beurkundung befugten Person auf eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen beruhen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2023 - OVG 3 M 64/22 -, S. 3 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2012 - OVG 2 N 16.11 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2021 - OVG 3 M 11/21 -, S. 3 für eine Heiratsurkunde aufgrund eines Anerkennungsbeschlusses eines syrischen Scharia-Gerichts; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 18 B 1183/20 -, Rn. 33 ff., juris.; Krafka in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 47. Edition, Stand: 1. Dezember 2022, ZPO § 418 Rn. 5).

    Angesichts dessen ist das in der Entscheidung angegebene Datum nicht bindend, und im Wege der freien Beweiswürdigung festzustellen, wann die Ehe geschlossen wurde (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Februar 2021 - OVG 3 M 11/21 -, S. 3; sowie vom 6. Juni 2023 - OVG 3 M 64/22 -, S. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 18 B 1183/20 -, Rn. 33 ff., juris).

    Solche Urkunden können - wie oben dargestellt - gemäß § 418 Abs. 1 und 3 ZPO nur dann den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen bekunden, wenn diese von der Behörde oder der Urkundsperson selbst wahrgenommen wurden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 6. Juni 2023 - OVG 3 M 64/22 -, S. 3 f.; sowie vom 30. April 2012 - OVG 2 N 16.11 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2021 - OVG 3 M 11/21 -, S. 3 für eine Heiratsurkunde aufgrund eines Anerkennungsbeschlusses eines syrischen Scharia-Gerichts).

  • VG Berlin, 12.12.2019 - 38 K 374.19
    Auszug aus VG Berlin, 27.09.2023 - 38 K 678.21
    An dieser Einschränkung bestehen weder verfassungs- noch unionsrechtliche oder sonstige Bedenken (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, BVerwGE 171, 103 [110ff.], Rn. 20 bis 32; sowie Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45.20 -, NVwZ-RR 2021, 777 [778] Rn. 15 ff.; aus der Rechtsprechung der Kammer: VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2019 - VG 38 K 374.19 V -, juris Rn. 20 ff.).

    Das negative Tatbestandsmerkmal, dass die Ehe "nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde" (Privilegierung der Vorfluchtehen), ist immer dann erfüllt, wenn die Ehe erst nach dem fluchtbedingten Verlassen des Herkunftslandes geschlossen worden ist (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, BVerwGE 171, 103, [108] Rn. 13 bis 19; aus der Rechtsprechung der Kammer: VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2019 - VG 38 K 374.19 V -, Asylmagazin 2020, 283, juris Rn. 18ff.).

  • KG, 31.05.2016 - 1 VA 7/15

    Anerkennung eines syrischen Urteils in Ehesachen: Rückwirkende Bestätigung einer

    Auszug aus VG Berlin, 27.09.2023 - 38 K 678.21
    Bei dem genannten Gerichtsbeschluss handelt es sich damit um eine ausländische Entscheidung im Sinne des § 107 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG -, durch die das Bestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 1 VA 7/15 -, Rn. 1, juris).

    Für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist auf den - gegenüber dem nationalen (kollisionsrechtlichen) ordre public - großzügigeren anerkennungsrechtlichen ordre public international abzustellen (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - BVerwG 10 C 11/12 -, NVwZ 2013, 427 [429]; BGH, Beschluss vom 5. September 2018 - 13 XII ZB 224/17 -, NZFam 2018, 983 Rn. 15 m. w. N.; KG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 1 VA 7/15 -, NJW-RR 2016, 1161).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.04.2012 - 2 N 16.11

    Zulassung der Berufung; ernstliche Zweifel; fehlerhafte Beweiswürdigung;

    Auszug aus VG Berlin, 27.09.2023 - 38 K 678.21
    Die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde nach § 98 VwGO i. V. m. § 418 Abs. 1 ZPO reicht folglich nur so weit, wie die Angaben der zur Beurkundung befugten Person auf eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen beruhen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2023 - OVG 3 M 64/22 -, S. 3 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2012 - OVG 2 N 16.11 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2021 - OVG 3 M 11/21 -, S. 3 für eine Heiratsurkunde aufgrund eines Anerkennungsbeschlusses eines syrischen Scharia-Gerichts; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 18 B 1183/20 -, Rn. 33 ff., juris.; Krafka in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 47. Edition, Stand: 1. Dezember 2022, ZPO § 418 Rn. 5).

    Solche Urkunden können - wie oben dargestellt - gemäß § 418 Abs. 1 und 3 ZPO nur dann den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen bekunden, wenn diese von der Behörde oder der Urkundsperson selbst wahrgenommen wurden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 6. Juni 2023 - OVG 3 M 64/22 -, S. 3 f.; sowie vom 30. April 2012 - OVG 2 N 16.11 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2021 - OVG 3 M 11/21 -, S. 3 für eine Heiratsurkunde aufgrund eines Anerkennungsbeschlusses eines syrischen Scharia-Gerichts).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2020 - 18 B 1183/20
  • VGH Baden-Württemberg, 17.10.2018 - 12 S 773/18

    Unterhaltsvorschussleistungen bei fehlender Mitwirkung der Kindesmutter an der

  • EGMR, 05.09.2023 - 31434/21

    SHARIFI v. DENMARK

  • VG Berlin, 28.06.2019 - 38 K 43.19

    Elternnachzug: Regelausschlussgrund - außergewöhnliche Härte

  • EuGH, 27.06.2006 - C-540/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE RICHTLINIE ÜBER DAS RECHT VON

  • BVerwG, 08.12.2022 - 1 C 56.20

    Voraussetzungen für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

  • BGH, 30.07.1999 - 1 StR 618/98

    Mindestanforderungen an strafprozessuale Glaubhaftigkeitsgutachten

  • BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 50.20
  • BGH, 05.07.2023 - XII ZB 155/20

    Berichtigung eines Geburtenregistereintrags; Flüchtlingseigenschaft eines

  • BGH, 16.08.2017 - XII ZB 21/17

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von aus einer verfrühten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2015 - L 8 R 1184/13

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein auf

  • BGH, 05.09.2018 - XII ZB 224/17

    Familiensache: Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung zur

  • VG Berlin, 19.08.2022 - 38 K 611.20

    Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug: Nachweis des Datums einer

  • BVerwG, 29.11.2012 - 10 C 11.12

    Anerkennung; Anhörung; ausländisches Recht; Ausnahme; Beherrschen der deutschen

  • KG, 04.04.2017 - 1 W 447/16

    Geburtsregistereintragung eines in Ägypten geborenes Kindes:

  • OVG Niedersachsen, 29.09.2014 - 11 LB 203/14

    Anspruch eines in Deutschland lebenden ausländischen Staatsangehörigen auf

  • BGH, 10.12.2014 - XII ZB 463/13

    Anerkennung einer kalifornischen Gerichtsentscheidung zur Leihmutterschaft

  • OLG München, 03.07.2015 - 34 Wx 311/14

    Keine Feststellung der Voraussetzungen für die Anerkennung der Entscheidung eines

  • BGH, 28.11.2018 - XII ZB 217/17

    Inzidente Prüfung der sich in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren

  • BGH, 26.08.2020 - XII ZB 158/18

    Kollisionsrechtliche Behandlung einer im Wege der einseitigen Verstoßung nach

  • VG Berlin, 27.09.2023 - 38 K 897.21

    Visumserteilung zum Familiennachzug: Ausnahme von dem Regelausschlussgrund bei

    Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Annahme eines Ausnahmefalles vom Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG im Falle von Transitehen (BVerwG, 17. Dezember 2020, 1 C 30.19, BVerwGE 171, 103), die nach Ansicht der Kammer mit Modifikationen auch für Nachfluchtehen gilt (siehe Urteile vom heutigen Tag VG Berlin, 29. September 2023, 38 K 618/21 V und VG Berlin, 29. September 2023, 38 K 678/21 V), ist nicht auf die Konstellation anzuwenden, wenn der den Nachzug begehrende Ehegatte ebenfalls Schutz im Unionsgebiet gefunden hat und somit ein gegenläufiger Nachzugsanspruch besteht.(Rn.29).

    Dabei ist die vom Bundesverwaltungsgericht für die Transitehen entwickelte Rechtsprechung, die nach Ansicht der Kammer mit Modifikationen auch für Nachfluchtehen gilt (siehe Urteile vom heutigen Tag in den Sachen VG 38 K 618/21 V und VG 38 K 678/21 V, beide zur Veröffentlichung vorgesehen) nicht auf die vorliegende Konstellation anzuwenden, wenn der den Nachzug begehrende Ehegatte ebenfalls Schutz im Unionsgebiet gefunden hat.

  • VG Berlin, 27.09.2023 - 38 K 618.21

    Visumserteilung zum Zwecke des Familiennachzugs: Voraussetzungen eines

    (2) Neben der Geburt des Kindes kommt auch der Zeitpunkt der Eheschließung als Anknüpfungszeitpunkt in Betracht, wie in Fällen der kinderlosen Nachfluchtehe und des Aufenthaltes der den Nachzug begehrenden Person in einem Staat, in dem die familiäre Lebensgemeinschaft nicht aufgenommen werden kann (siehe dazu und zur Fristberechnung oben und VG Berlin, Urteil vom 27. September 2023 - VG 38 K 678/21 V -, juris).
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